Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - L 5 KR 151/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27769
LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - L 5 KR 151/17 (https://dejure.org/2018,27769)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.07.2018 - L 5 KR 151/17 (https://dejure.org/2018,27769)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - L 5 KR 151/17 (https://dejure.org/2018,27769)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,27769) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80

    Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - L 5 KR 151/17
    Auch scheidet eine Wiedereinsetzung in die Wochenfrist aus, weil es sich bei dieser um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1981, 3 RK 59/80 Rdn. 22; Brinkhoff in: juris PK-SGB V, Stand 23.02.2016, § 49 Rdn. 47 m.w.N.; Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Ergänzungslieferung 10/14 X/14K49 Rdn. 63).

    Eine Nachsichtgewährung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 28.10.1981, 3 RK 59/80, Rdn. 20, 22 m.w.N.) in Betracht, wenn dafür besondere Gründe vorliegen und die vom Gesetzgeber mit der Ausschlussfrist verfolgten Ziele und die dabei zu berücksichtigenden Interessen nicht entgegenstehen.

    Davon ausgehend hat das BSG (Urteil vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 Rn. 23 ff.) für die Vorgängerregelung zu § 49 Nr. 5 SGB V (§ 216 Abs. 3 RVO) und in nachfolgenden Entscheidungen zu § 49 Nr. 5 SGB V (vgl. etwa BSG, Urteil vom 8.11.2005 - B 1 KR 30/04 R Rn. 15 ff.) zwar entschieden, dass die Meldeobliegenheit - ebenso wie § 46 S. 1 SGB V - stets strikt auszulegen ist (BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R m.w.N.) und sich Versicherte bei unterbliebener oder verzögerter Meldung auch nicht auf fehlendes (eigenes) Verschulden (etwa wegen unvorhersehbar langer Postlaufzeiten) berufen können (vgl. Urteil vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 Rn. 23 und Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 Rn. 17 - jeweils m.w.N.).

    Ein Ruhen des Krankengeldanspruchs ist nicht gerechtfertigt, wenn ein Versicherter die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig "gemeldet" hat, der Zugang der Meldung aber durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 Rn. 24).

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - L 5 KR 151/17
    Sinn und Zweck des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist es - ebenso wie des § 46 Satz 1 SGB V - Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung einer Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2005 - B 1 KR 30/04 R -, Rdn. 14 ff., 17).

    Davon ausgehend hat das BSG (Urteil vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 Rn. 23 ff.) für die Vorgängerregelung zu § 49 Nr. 5 SGB V (§ 216 Abs. 3 RVO) und in nachfolgenden Entscheidungen zu § 49 Nr. 5 SGB V (vgl. etwa BSG, Urteil vom 8.11.2005 - B 1 KR 30/04 R Rn. 15 ff.) zwar entschieden, dass die Meldeobliegenheit - ebenso wie § 46 S. 1 SGB V - stets strikt auszulegen ist (BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R m.w.N.) und sich Versicherte bei unterbliebener oder verzögerter Meldung auch nicht auf fehlendes (eigenes) Verschulden (etwa wegen unvorhersehbar langer Postlaufzeiten) berufen können (vgl. Urteil vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 Rn. 23 und Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 Rn. 17 - jeweils m.w.N.).

    Die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung bei Versäumung der Meldefrist hat das BSG (Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R Rn. 22) folgendermaßen konkretisiert: Hat der Versicherte alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, wurde er daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert und macht er seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend, kann er sich auf die Fehlentscheidung auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen.

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - L 5 KR 151/17
    Diese Kriterien entsprechen im Wesentlichen auch den Grundsätzen, die in der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R) zu der gleich gelagerten (s.o.) Bestimmung des § 46 S. 1 SGB V entwickelt worden sind und finden auch auf den hier vorliegenden Fall Anwendung.
  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R

    Anspruch auf Krankengeld; Erhalt der Mitgliedschaft in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - L 5 KR 151/17
    Davon ausgehend hat das BSG (Urteil vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 Rn. 23 ff.) für die Vorgängerregelung zu § 49 Nr. 5 SGB V (§ 216 Abs. 3 RVO) und in nachfolgenden Entscheidungen zu § 49 Nr. 5 SGB V (vgl. etwa BSG, Urteil vom 8.11.2005 - B 1 KR 30/04 R Rn. 15 ff.) zwar entschieden, dass die Meldeobliegenheit - ebenso wie § 46 S. 1 SGB V - stets strikt auszulegen ist (BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R m.w.N.) und sich Versicherte bei unterbliebener oder verzögerter Meldung auch nicht auf fehlendes (eigenes) Verschulden (etwa wegen unvorhersehbar langer Postlaufzeiten) berufen können (vgl. Urteil vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 Rn. 23 und Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 Rn. 17 - jeweils m.w.N.).
  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - L 5 KR 151/17
    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat in diesem Zusammenhang (wie auch schon in seinem Urteil vom 02.01.2018, L 5 KR 265/17, anhängig unter B 3 KR 6/18 R) anschließt, ist es der Beklagten hier jedoch verwehrt, sich auf den Fristablauf zu berufen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2018 - L 5 KR 265/17

    Krankengeld

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - L 5 KR 151/17
    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat in diesem Zusammenhang (wie auch schon in seinem Urteil vom 02.01.2018, L 5 KR 265/17, anhängig unter B 3 KR 6/18 R) anschließt, ist es der Beklagten hier jedoch verwehrt, sich auf den Fristablauf zu berufen.
  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 - L 11 KR 3841/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wert des Beschwerdegegenstands iSv § 144 SGG bei

    Konkret ist für eine Nachsichtgewährung bei Versäumung der Meldefrist daher erforderlich, dass der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, er daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde und er seine Rechte bei der Kasse unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht (LSG Nordrhein-Westfalen 05.07.2018, L 5 KR 151/17).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2019 - L 5 KR 729/18

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Es hat sich der Rechtsauffassung des erkennenden Senats in der Entscheidung vom 26.4.2018 angeschlossen (Aktenzeichen: L 5 KR 783/17, Revision anhängig unter B 3 KR 13/18 R: siehe auch L 5 KR 265/17 - Revision anhängig: B 3 KR 6/18 R; L 5 KR 771/18 - Revision anhängig: B 3 KR 18/18 R und L 5 KR 151/17 - Revision anhängig: B 3 KR 17/18 R).

    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat in diesem Zusammenhang (wie auch schon in seinen bereits zitierten Urteilen: L 5 KR 783/17, anhängig unter B 3 KR 13/18 R; L 5 KR 265/17, anhängig unter B 3 KR 6/18 R; L 5 KR 771/18, anhängig unter B 3 KR 18/18 R und L 5 KR 151/17, anhängig unter B 3 KR 17/18 R) anschließt, ist es der Beklagten hier jedoch verwehrt, sich auf den Fristablauf zu berufen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht